AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
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1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend
„Verkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen
HRM Textil GmbH (nachfolgend: „HRM“) und dem Besteller, auch wenn sie
bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
1.2
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es
sei denn, HRM hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn HRM eine Lieferung an
den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden
Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Zusätzliche oder
abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen
HRM und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden,
sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die
Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Rechte, die HRM nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1
Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.2
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige
Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder
Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
2.3
Kaufverträge zwischen HRM und dem Besteller können über die
HRM-Online-Plattform, schriftlich, telefonisch sowie vor Ort in den
Geschäftsräumen von HRM geschlossen werden.
2.4 Eine Bestellung
wird erst verbindlich, wenn sie von HRM durch eine schriftliche
Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und
Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von HRM auf
Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des
Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche
Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für HRM nicht
verbindlich.
3. Lieferung; Lieferfristen; Verzug
3.1
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die
Lieferung „ab Werk“ (Welfenstraße 12, 70736 Fellbach), d.h. die Ware
wird dem Besteller zur Abholung zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen
und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen
Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“). HRM wird die
Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine
Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden
Risiken versichern.
3.2 Für den Umfang der Lieferung ist die
schriftliche Auftragsbestätigung von HRM maßgebend. Änderungen des
Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung von HRM. Design- und Formänderungen der Ware bleiben
vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller
zumutbar sind.
3.3 HRM ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
3.4
Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform.
Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Wird die Ware nach den Vorgaben des
Bestellers hergestellt (Sonderanfertigung), so beträgt die Lieferfrist
mindestens 14 – 16 Wochen.
3.5 Eine Lieferfrist beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung durch HRM, jedoch nicht vor der
vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten
Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger
sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
3.6 Vereinbarte
Lieferfristen sind eingehalten, wenn HRM bis zu ihrem Ablauf die Ware am
Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß
Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte
Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme
angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von HRM.
3.7 Ist die
Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von HRM
nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge,
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von
HRM betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten
Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für
Arbeitskampfmaßnahmen, die HRM und deren Zulieferanten betreffen.
3.8
Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur dann zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Verzögerung von HRM zu
vertreten ist.
3.9 Sofern der Besteller mit HRM einen
Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit
abgeschlossen hat und der Besteller die Ware nicht rechtzeitig abruft,
ist HRM nach fruchtlosem Ablauf einer von HRM gesetzten angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen,
vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft
gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.10
Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen
(Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller HRM
Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der
ursprünglichen Übergabe herauszugeben.
3.11 Der Besteller ist
verpflichtet, die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu
untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transport-unternehmen,
welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende
schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller
dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber HRM zum Ersatz der daraus
resultierenden Schäden verpflichtet.
4. Gefahrübergang
4.1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald HRM die
Ware am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder –
bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur
Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch,
wenn Teillieferungen erfolgen oder HRM abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2
im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.
4.2. Kommt der
Besteller in Annahmeverzug, so kann HRM den Ersatz des entstandenen
Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag
0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den
Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt
auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
4.3.
Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner
Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche
Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann
verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen
von bis zu 5 % aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware
unwesentlich zu früh geliefert wurde.
5. Preise
5.1. Es
gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung
ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht
im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der
Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
5.2.
Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese
keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste
5.3.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“. Bei einem
Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 trägt der Besteller die
Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller
gewünschten Transportversicherung.
5.4. Liegen zwischen der
Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in
diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von
Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen
Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist
HRM berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Die
preisändernden Faktoren wird HRM dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
5.5.
Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen,
soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen
Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskosten-pauschale,
die im Zweifel EUR 25,00 beträgt, zuzüglich der Vergütung der von HRM
erbrachten Leistung.
5.6. Ansprüche von HRM auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.
6. Zahlungsbedingungen; Zahlungsarten
6.1.
Zahlungen sind möglich per PayPal, Kreditkarte, Vorkasse oder auf
Rechnung. Die Bezahlung auf Rechnung erfordert ab einem Warenwert von
EUR 500,00 eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung mit HRM. Sie
ist nur bei Lieferungen innerhalb Deutschlands möglich. Bei der
Zahlungsart „Zahlung auf Rechnung“ hat die Zahlung des Bruttopreises
zuzüglich möglicher Kosten für Fracht und Versicherung innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.
6.2. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn HRM über den Betrag verfügen kann.
6.3.
Bei Überschreitung der Zahlungsfirst ist HRM berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt
vorbehalten.
6.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist HRM
berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung
sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
6.5.
Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung
und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie
rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein
Zurückbehaltungs-recht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.6. HRM
ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung offener Forderungen von HRM durch den
Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies
gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen
von HRM verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder
rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von HRM
bestehen.
7. Gewährleistung
7.1. Die Mängelrechte des
Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die
gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und HRM offenkundige
Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren,
unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller
HRM unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als
unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb
von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der
Anzeige bei HRM maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die
ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von
HRM für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei
ihrer Mitteilung an HRM schriftlich zu beschreiben.
7.2. Erfolgt
eine Mängelrüge zu Unrecht, ist HRM berechtigt, die entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der
Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der
unberechtigten Mängelrüge trifft.
7.3. Die Nacherfüllungsansprüche
sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren
Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Konfektionsgröße, des
Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs.
7.4. Bei Mängeln der
Ware ist HRM nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
7.5.
Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der
Besteller alle zusätzlichen Kosten, die HRM dadurch bei der Behebung von
Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort
entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.6. Mängelrechte bestehen nicht
‒ bei natürlichem Verschleiß;
‒
bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung abweichend von der
Betriebsanleitung, unsachgemäßer Lagerung, Pflege oder übermäßiger
Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
‒ bei Beschaffenheiten
der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer
Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund
des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten
oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
7.7. Bei
Sonderanfertigungen stellen Abweichungen der Stückzahl,
Materialzusammensetzung oder der Größen von +/- 5 Prozent keinen Mangel
dar.
8. Schadensersatz
8.1 Auf Schadensersatz haftet
HRM – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer
Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für
die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach
dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen
Verschweigens von Mängeln.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet
HRM vorbehaltlich Ziffer 8.1 nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt
werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei
Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von HRM auf solche Schäden
begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise
gerechnet werden muss.
8.3 Für die Nichteinhaltung einer
Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von HRM vorbehaltlich Ziffer 8.1
für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf
höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises.
9. Verjährung
Die
Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12
Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Sofern dies nicht aus
Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch
Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter
Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die unbeschränkte
Haftung von HRM gemäß Ziffer 8.1 bleibt unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen, die HRM aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller
zustehen, Eigentum von HRM.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet,
die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch
„Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Der Besteller tritt HRM schon jetzt alle
Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. HRM nimmt die
Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte,
weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur
an HRM zu leisten. Weitergehende Ansprüche von HRM bleiben unberührt.
Der Besteller hat HRM auf Verlangen den Abschluss der Versicherung
nachzuweisen.
10.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die
HRM nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt
HRM Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den
anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in
der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an HRM bereits
jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. HRM nimmt diese
Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 10.3 gelten entsprechend,
wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet
wird.
10.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die
Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden,
zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von HRM
gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Besteller HRM unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten
über die Eigentumsrechte von HRM zu informieren und an den Maßnahmen von
HRM zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
10.5
Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags
inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an HRM ab. HRM
nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen
mit anderen, nicht von HRM gelieferten Waren veräußert, wird die
Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den
anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht
zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner
unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an HRM zu leisten.
10.6
Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an HRM abgetretenen
Forderungen treuhänderisch für HRM im eigenen Namen einzuziehen. Das
Recht von HRM, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht
berührt. Allerdings wird HRM die Forderungen nicht selbst geltend machen
und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der
Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des
Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen
und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern
die Abtretung mitzuteilen und HRM alle Unterlagen auszuhändigen sowie
alle Angaben zu machen, die HRM zur Geltendmachung der Forderungen
benötigt.
10.7 HRM kann die Berechtigung des Bestellers zur
Weiterveräußerung sowie die Einziehungs-ermächtigung widerrufen, wenn
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HRM nicht
ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen
einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Bestellers beantragt wird.
10.8 HRM ist auf Verlangen
des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter
Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von
HRM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 %
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HRM.
10.9
Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die
Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 10 nicht die gleiche
Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der
Besteller HRM hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern
hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles
tun, um HRM unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der
Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich
sind.
11. Rücktritt
11.1 Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HRM unbeschadet von
sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.2
HRM ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der
Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur
Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
11.3 Der
Besteller hat HRM oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts
unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender
rechtzeitiger Ankündigung kann HRM die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen
den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
angerechnet.
11.4 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
12. Datenschutz und Bonitätsprüfung
12.1
HRM verwendet die vom Besteller mitgeteilten personenbezogenen Daten
(wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kontodaten)
gemäß den geltenden Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts.
12.2
Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich
behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen
Daten sowie weitere freiwillig mitgeteilte Daten werden von HRM
gespeichert und zur Abwicklung von Bestellungen, Verwaltung der
Kundenbeziehung, Lieferung von Waren, Abwicklung von Zahlungen und
Abwendung von Forderungsausfällen verarbeitet und genutzt sowie hierfür
gegebenenfalls an Dienstleistungspartner, derer HRM sich zur
Vertragsabwicklung bedient (wie z.B. Speditionsunternehmen oder
Kreditinstitute), weitergegeben. Ferner werden Daten für eigene Werbe-
und Marketingzwecke genutzt, z.B. für die Zusendung schriftlicher
werbender Informationen. Ihre E-Mail-Adresse nutzt HRM zur Zusendung
werblicher Angebote, falls der Besteller dem nicht widersprochen hat.
Soweit es hierfür der Einwilligung des Bestellers bedarf, holt HRM
diese vorab ein. Eine werbliche Ansprache per Telefon erfolgt ebenfalls
nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung.
12.3 Der
Besteller kann jederzeit durch Mitteilung an HRM der Nutzung und
Verarbeitung seiner Daten zu eigenen Werbe- und Marketingzwecken mit
Wirkung für die Zukunft widersprechen, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen sowie gegebenenfalls
erteilte Einwilligungen in die Verwendung seiner Daten mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen. HRM erteilt dem Besteller jederzeit
unentgeltlich schriftlich Auskunft über die zu ihm bei HRM gespeicherten
Daten.
13. Geheimhaltung
13.1 Der Besteller ist
verpflichtet, sämtliche ihm über HRM zugänglich werdenden Informationen,
die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim
zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu
verwerten.
13.2 Der Besteller wird durch geeignete vertragliche
Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten
sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung,
Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse unterlassen.
14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
14.1
Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu HRM gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der
Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von HRM. HRM ist
auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen
zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
14.3 Im internationalen
Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle aus der
Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche die Wahl zwischen der Anrufung
der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts.
Rufen die Parteien die ordentlichen Gerichte an, gilt Ziffer 13.2. Rufen
die Parteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im
Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten
nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden.
14.4 Der
Ort des Schiedsverfahrens ist der Sitz von HRM. Das Schiedsgericht
besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes
vereinbart haben, muss mindestens einer der Schiedsrichter Jurist sein.
Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein.
Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine
andere Schiedssprache verständigt haben
15. Sonstiges
15.1
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte
ist nur mit schriftlicher Zustimmung von HRM möglich.
15.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von HRM ist der Sitz von HRM.