AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

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1.    Geltungsbereich
1.1    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen HRM Textil GmbH (nachfolgend: „HRM“) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
1.2    Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, HRM hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn HRM eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.3    Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen HRM und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4    Rechte, die HRM nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2.    Vertragsschluss
2.1    Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.2    Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
2.3    Kaufverträge zwischen HRM und dem Besteller können über die HRM-Online-Plattform, schriftlich, telefonisch sowie vor Ort in den Geschäftsräumen von HRM geschlossen werden.
2.4    Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von HRM durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von HRM auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für HRM nicht verbindlich.

3.    Lieferung; Lieferfristen; Verzug
3.1    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (Welfenstraße 12, 70736 Fellbach), d.h. die Ware wird dem Besteller zur Abholung zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“). HRM wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
3.2    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von HRM maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von HRM. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
3.3    HRM ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
3.4    Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wird die Ware nach den Vorgaben des Bestellers hergestellt (Sonderanfertigung), so beträgt die Lieferfrist mindestens 14 – 16 Wochen.
3.5    Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch HRM, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Bestellers.
3.6    Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn HRM bis zu ihrem Ablauf die Ware am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von HRM.
3.7    Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von HRM nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von HRM betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die HRM und deren Zulieferanten betreffen.
3.8    Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Besteller nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Verzögerung von HRM zu vertreten ist.
3.9    Sofern der Besteller mit HRM einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit abgeschlossen hat und der Besteller die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist HRM nach fruchtlosem Ablauf einer von HRM gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Besteller schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.10    Soweit die Ware dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden ist, hat der Besteller HRM Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.
3.11    Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transport-unternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber HRM zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

4.    Gefahrübergang
4.1.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald HRM die Ware am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder HRM abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.
4.2.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann HRM den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
4.3.    Angelieferte Ware ist von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Besteller ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweist oder die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.

5.    Preise
5.1.    Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
5.2.    Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung oder enthält diese keine Preisangaben, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste
5.3.    Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 trägt der Besteller die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung.
5.4.    Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist HRM berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Die preisändernden Faktoren wird HRM dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
5.5.    Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskosten-pauschale, die im Zweifel EUR 25,00 beträgt, zuzüglich der Vergütung der von HRM erbrachten Leistung.
5.6.    Ansprüche von HRM auf Zahlung des Kaufpreises verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.

6.    Zahlungsbedingungen; Zahlungsarten
6.1.    Zahlungen sind möglich per PayPal, Kreditkarte, Vorkasse oder auf Rechnung. Die Bezahlung auf Rechnung erfordert ab einem Warenwert von EUR 500,00 eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung mit HRM. Sie ist nur bei Lieferungen innerhalb Deutschlands möglich. Bei der Zahlungsart „Zahlung auf Rechnung“ hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Fracht und Versicherung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.
6.2.    Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn HRM über den Betrag verfügen kann.
6.3.    Bei Überschreitung der Zahlungsfirst ist HRM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§  247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6.4.    Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist HRM berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
6.5.    Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungs-recht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.6.    HRM ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von HRM durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von HRM verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von HRM bestehen.

7.    Gewährleistung
7.1.    Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und HRM offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller HRM unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei HRM maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von HRM für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an HRM schriftlich zu beschreiben.
7.2.    Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist HRM berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
7.3.    Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Konfektionsgröße, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs.
7.4.    Bei Mängeln der Ware ist HRM nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
7.5.    Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die HRM dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.6.    Mängelrechte bestehen nicht
‒    bei natürlichem Verschleiß;
‒    bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung abweichend von der Betriebsanleitung, unsachgemäßer Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
‒    bei Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
7.7.    Bei Sonderanfertigungen stellen Abweichungen der Stückzahl, Materialzusammensetzung oder der Größen von +/- 5 Prozent keinen Mangel dar.  

8.    Schadensersatz
8.1    Auf Schadensersatz haftet HRM – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.
8.2    Für leichte Fahrlässigkeit haftet HRM vorbehaltlich Ziffer 8.1 nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von HRM auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
8.3    Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von HRM vorbehaltlich Ziffer 8.1 für einen dem Besteller durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises.

9.    Verjährung
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Sofern dies nicht aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die unbeschränkte Haftung von HRM gemäß Ziffer 8.1 bleibt unberührt.

10.    Eigentumsvorbehalt
10.1    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die HRM aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von HRM.
10.2    Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt HRM schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. HRM nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an HRM zu leisten. Weitergehende Ansprüche von HRM bleiben unberührt. Der Besteller hat HRM auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
10.3    Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die HRM nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt HRM Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an HRM bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. HRM nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 10.3 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.
10.4    Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von HRM gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller HRM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von HRM zu informieren und an den Maßnahmen von HRM zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
10.5    Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an HRM ab. HRM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von HRM gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an HRM zu leisten.
10.6    Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an HRM abgetretenen Forderungen treuhänderisch für HRM im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von HRM, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird HRM die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und HRM alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die HRM zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
10.7    HRM kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungs-ermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HRM nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
10.8    HRM ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von HRM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HRM.
10.9    Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 10 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller HRM hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um HRM unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

11.    Rücktritt
11.1    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HRM unbeschadet von sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechten berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11.2    HRM ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
11.3    Der Besteller hat HRM oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann HRM die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
11.4    Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 11 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

12.    Datenschutz und Bonitätsprüfung
12.1    HRM verwendet die vom Besteller mitgeteilten personenbezogenen Daten (wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kontodaten) gemäß den geltenden Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts.
12.2    Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten sowie weitere freiwillig mitgeteilte Daten werden von HRM gespeichert und zur Abwicklung von Bestellungen, Verwaltung der Kundenbeziehung, Lieferung von Waren, Abwicklung von Zahlungen und Abwendung von Forderungsausfällen verarbeitet und genutzt sowie hierfür gegebenenfalls an Dienstleistungspartner, derer HRM sich zur Vertragsabwicklung bedient (wie z.B. Speditionsunternehmen oder Kreditinstitute), weitergegeben. Ferner werden Daten für eigene Werbe- und Marketingzwecke genutzt, z.B. für die Zusendung schriftlicher werbender Informationen. Ihre E-Mail-Adresse nutzt HRM zur Zusendung werblicher Angebote, falls der Besteller dem nicht widersprochen hat. Soweit es hierfür der  Einwilligung des Bestellers bedarf, holt HRM diese vorab ein. Eine werbliche Ansprache per Telefon erfolgt ebenfalls nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung.
12.3    Der Besteller kann jederzeit durch Mitteilung an HRM der Nutzung und Verarbeitung seiner Daten zu eigenen Werbe- und Marketingzwecken mit Wirkung für die Zukunft widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen sowie gegebenenfalls erteilte Einwilligungen in die Verwendung seiner Daten mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. HRM erteilt dem Besteller jederzeit unentgeltlich schriftlich Auskunft über die zu ihm bei HRM gespeicherten Daten.  

13.    Geheimhaltung
13.1    Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über HRM zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
13.2    Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

14.    Anwendbares Recht; Gerichtsstand
14.1    Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu HRM gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.2    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz von HRM. HRM ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
14.3    Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts. Rufen die Parteien die ordentlichen Gerichte an, gilt Ziffer 13.2. Rufen die Parteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden.
14.4    Der Ort des Schiedsverfahrens ist der Sitz von HRM. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Schiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben

15.    Sonstiges
15.1    Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von HRM möglich.
15.2    Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von HRM ist der Sitz von HRM.


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